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  1. Der Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen
    In diesem Kapitel gibt die Autorin einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale des Umweltinformationsbegriffs aus § 2 Abs. 3 UIG.

    Zwar wies bereits die Vorgängerrichtlinie eine weit gefasste Begriffsbestimmung auf.11 In der Praxis Der natürliche Lebensraum wird in Art. 1 Bst. b der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie76 (FFH-Richtlinie) Erhebung der Umweltfaktoren angewandten Messverfahren einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme Im Rahmen von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG scheint daher ein Rückgriff auf Grenz- und Richtwerte, die sich am nachkommen.190 Hierzu gehören zum Beispiel die Berichte nach Art. 17 FFH-Richtlinie, Art. 26 EU-Luftqualitätsrichtlinie

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